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Buchhalter und Schreibbüros unterliegen nicht der Versicherungspflicht

Aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung wird oftmals auf den Abschluss der Vermögensschadenhaftpflicht verzichtet.

Vermögensschäden werden in der Regel nicht sofort sichtbar, Ansprüche werden erst Jahre später gestellt. Genau hier kann es problematisch werden, sofern eine Versicherung nicht von Beginn an abgeschlossen wird.

Der Verstoß liegt häufig in einer Beratungsleistung, die jedoch lange vor dem schadenauswirkenden Zeitpunkt liegt oder liegen kann. Zwischen der finanziellen Auswirkung auf das Vermögen und der vorangegangenen Beratungsleistung können Jahre vergehen.

Versicherungsfall ist hier nicht das Schadenereignis, Eintritt des Vermögensschadens oder die Anspruchserhebung, Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten, sondern der Verstoß, das berufliche Versehen der spätere Haftpflichtansprüche nach sich ziehen kann. Eine fehlerhafte Beratung ist in diesem Zusammenhang dann der Verstoß.

Sichern Sie sich am besten mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab!


Absicherung bei einem Versichererwechsel

Bei einem Versichererwechsel besteht auch Versicherungsschutz für Verstöße, die vor der Vertragslaufzeit eingetreten sind. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den zugrunde liegenden Bedingungen unter Vorwärts- und Rückwärtsversicherung, Punkt 2.5:

PDF: Versicherungsbedingungen Vermögensschadenhaftpflicht

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